Neufassung der Straßenreinigungssatzung

05.12.2017

Eigenanteil der Stadt steigt auf mindestens 25 %

Nach der Kassierung der Straßenreinigungsgebührensatzung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist nun eine neue Satzung erarbeitet worden, die der Entscheidung Rechnung trägt. Die neue Satzung sieht eine Erhöhung des städtischen Anteils an den Reinigungs- und Winterdienstkosten. Für die Straßen, die am meisten genutzt werden, ist der Allgemeinanteil – der Logik der OVG-Entscheidung folgend – auch im neuen Satzungsentwurf am höchsten.

„Das ist sachgerecht und vertretbar“, erklärte der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Bürgerschaftsfraktion. Der Mieterverein Lübeck hatte vorgeschlagen das Allgemeininteresse einheitlich - sommers wie winters - mit 25% zu kalkulieren. Dafür sprach sich im Ergebnis auch Krause für die CDU-Fraktion aus.

In der letzten Hauptausschusssitzung hatte die CDU den Geschäftsführer der städtischen Entsorgungsbetriebe (EBL) gebeten, modellhaft zu berechnen, wie sich eine Veränderung der Parameter zum Allgemeininteresse auf die Belastung des städtischen Haushaltes auswirken würde. Dabei sollten die Parameter so gewählt werden, dass die Kalkulation den Forderungen von Mieterverein und anderen Klägern möglichst nahekommt.

Daraus haben sich zwei neu gewichtete Werte für das Allgemeininteresse im Sommer- bzw. Winterdienst ergeben. Systembedingt ergeben sich hier nicht die exakten Zielwerte von jeweils 25%, sondern ein Wert, der sogar noch geringfügig über dem vom Mieterbund geforderten Allgemeinanteilswert liegt. Die CDU hat daher einem neuen Allgemeinanteilswert von mindestens 25 % zugestimmt.

Die Verwaltung wird jetzt die von der EBL ermittelten vorgenannten systemkompatiblen Werte in die Endfassung der Satzung einarbeiten. „Diese Flexibilisierung erscheint mir sinnvoll, um die Satzung nicht möglicherweise erneut angreifbar zu machen“, erklärte Krause.

Das System der vorliegenden Satzung hatte das OVG nicht beanstandet. Das Gericht monierte lediglich, dass der Allgemeinanteil in der Altfassung der Satzung zu gering bemessen war. Und dem wird nun abgeholfen.

„Weitergehen als bis zu diesem Allgemeinanteilswert von ungefähr 25% kann und darf die städtische Belastung – vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage in unseren Augen nicht. Auch dieser Anteil wird die Stadt im Ergebnis für 2018 etwa 332.000 Euro kosten“, so Krause abschließend, aber diese Mehrbelastung war in der OVG-Entscheidung angelegt und ist für die Stadt zu verkraften.